GEMA

 

Neuer GEMA-Rahmenvertrag seit 01.01.2019 gültig

 

Der Bayerische Blasmusikverband (BBMV) hat eine neue Vereinbarung mit der GEMA hinsichtlich der Abrechnung und Vergütung von musikalischen Aufführungen ab dem 01.01.2019 geschlossen. Nutznießer des Vertrages ist auch der Musikbundes von Ober- und Niederbayern e. V. mit allen seinen Mitgliedsvereinen für welche die nachfolgenden Regelungen gelten.

 

Gibt es Verbesserungen / Erleichterungen gegenüber den bisherigen Regelungen?

Die Meldefristen wurden einheitlich für alle Veranstaltungen vereinfacht. Des Weiteren wurden die Reglungen bei geselligen / wirtschaftlichen Veranstaltungen sowie bei Jubiläumsveranstaltungen bzw. Bezirksmusikfesten deutlich verbessert.

 

Wann muss eine Veranstaltung an die GEMA gemeldet werden?

Alle Musikaufführungen bei denen die Mitgliedsvereine Veranstalter sind, müssen spätestens bis 10 Tage nach dem Stattfinden der Musikveranstaltung - unabhängig von der Art der Veranstaltung (Konzert, wirtschaftliche Veranstaltung, Ständchen, Sommerfest, Wohltätigkeitskonzert, Festzüge/Sternmärsche, Werbe- und Standkonzerte, etc.) - der GEMA gemeldet werden. Meldepflichtig sind nur Auftritte und Ständchen, die öffentlich sind. Auftritte bei privaten Feiern (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) sind nicht melde- und gemapflichtig.

 

Müssen zwingend die von der GEMA zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden?

Bis auf weiteres können Konzert- oder Veranstaltungsanmeldungen und Musikfolgen fomlos per Email erfolgen (kontakt@gema.de). Die Verwendung der Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben. GEMA-Formulare sind z. B. über http://www.bbmv-online.de/Downloads.40.0.html erhältlich. Grundsätzlich ist die Meldung per E-Mail zu empfehlen, da man durch die automatische Antwort beim Absenden der Meldung einen Nachweis hat. Sollte ausnahmsweise eine Veranstaltung nicht mit der Pauschale abgegolten sein, empfiehlt es sich die von der GEMA angebotenen Formulare zu nutzen, um den Kulturnachlass i. H. v. 15 % nutzen zu können.

 

Welche Angaben müssen der GEMA gemeldet werden?

Veranstalter (Mitgliedsverein), Art der Veranstaltung, Termin / Uhrzeit, Veranstaltungsort, Name der/des auftretenden Kapelle/Orchesters/Band, Anzahl der Besucher, Konzerteinnahmen UND Musikfolge(n). Des Weiteren ist ein Verweis auf den Rahmenvertrag Bayerischer Blasmusikverband / GEMA sinnvoll, damit die Veranstaltung korrekt zugeordnet werden kann.

 

Warum müssen erzielter Umsatz (Eintritt) und Besucherzahl bei Konzerten gemeldet werden?

Einnahmen aus Konzerten und die Anzahl der Besucher müssen nach der Veranstaltung der GEMA gemeldet werden. Diese Angaben lösen keine Rechnung aus - sondern dienen der GEMA nur für interne Vergleichsabrechnungen. Die GEMA hat einen Anspruch auf die Meldung dieser Zahlen.

 

Wie ist die GEMA zu erreichen?

GEMA, Postfach, 11506 Berlin, Telefon 030 / 588 58 999  Fax 030 / 212 92 795, kontakt@gema.de

 

Was sind Musikfolgen und wie muss die Meldung erfolgen?

Eine Musikfolge ist eine Auflistung der gespielten / aufgeführten Musikstücke. Eine Musikfolge ist bei allen Veranstaltungen, bei denen Musik live gespielt wird, spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung an die GEMA zu schicken. Folgende Angaben sind bei der Abgabe erforderlich: Name des Musikstückes / Titel, Komponist und ggf. Arrangeur.

 

Welche Musiknutzungen sind durch den Rahmenvertrag abgegolten?

Abgegolten sind Veranstaltungen und Konzerte, bei denen ein Mitgliedsverein alleiniger Veranstalter ist und die Musik live gespielt wird. Ausnahmen bzw. Einschränkungen gelten für gesellige bzw. wirtschaftliche Veranstaltungen. BGB-Gesellschaften, bei denen die Mitgliedsvereinigung beteiligt ist, fallen nicht unter die Anwendung des GEMA-Rahmenvertrages.

 

Welche Einschränkungen gelten für gesellige / wirtschaftliche Veranstaltungen?

Über den Rahmenvertrag sind bis zu drei gesellige / wirtschaftliche Veranstaltungstage mit Musik / Tanz abgegolten (Vereinsfest, Sommerfest, Tanzveranstaltung, Bierzelt, Weinfest, usw.). Hier ist ein Veranstaltungstag ohne Quadratmeterbegrenzung, bei den verbleibenden zwei Veranstaltungstagen gelten maximale Raumgrößen von 666 m² (incl. Toiletten / Verpflegung / Kaffeebar). Festzüge und Sternmärsche sind während der Veranstaltungstage ebenfalls pauschal abgegolten.

 

Gibt es für Jubiläumsveranstaltungen oder Bezirksmusikfeste weitere Regelungen?

Bei Jubiläumsveranstaltungen (25./50./75./100./125./150. usw. Jahre Jubiläum) des Mitgliedsverein sind zusätzlich zu den drei abgegoltenen geselligen / wirtschaftlichen Veranstaltungstagen zwei frei wählbare Veranstaltungstage abgegolten. Ein möglicher dritter Veranstaltungstag kann auf die vorgenannten drei geselligen Veranstaltungstage angerechnet werden (sofern diese noch nicht im Jahr in Anspruch genommen wurden). Für die vom Verband genehmigten Bezirksmusikfeste sind bis zu vier Veranstaltungstage abgegolten. Die Einschränkung der Veranstaltungsgrpße (666 m²) entfällt sowohl für Jubiläumsveranstaltungen wie auch für Bezirksmusikfeste. Festzüge und Sternmärsche im Rahmen der Jubiläumsveranstaltungen, bzw. Bezirksmusikfeste sind ebenfalls abgegolten.

 

Welche Musiknutzungen sind nicht über den GEMA-Rahmenvertrag abgegolten=

  • Nicht rechtzeitig oder falsch gemeldete Veranstaltungen
  • Mehr als eine gesellige / wirtschaftliche Veranstaltung in einem Raum 666 m²
  • Veranstaltungen von Einzelmitgliedern (Einzelmitglied = Veranstalter)
  • Veranstaltungen, bei denen der Mitgliedsverein nur mitwirkend ist
  • Tourneeveranstaltungen (z. B. im Rahmen einer Gastspielreise)
  • Stand-/Platz-/Promenadenkonzerte während der Saison in Fremdenverkehrsorten
  • CD- und Videoproduktionen von Konzerten oder Veranstaltungen
  • Musik im Internet

Gibt es einen Nachlass bei kostenpflichtigen Veranstaltungen?

Auf kostenpflichtige Veranstaltungen wird bei Hinweis auf den bestehenden Rahmenvertrag ein Nachlass von 20 % gewährt.

 

Was passiert, wenn eine Veranstaltung nicht gemeldet wird?

Die GEMA ist berechtigt, bei nicht gemeldeten Veranstaltungen den normalen Tarif zu berechnen, der lt. Tariftabellen für die Veranstaltung anfallen würde - zuzüglich eines Aufschlages von 100 %. die GEMA behält sich ebenfalls vor, bei nicht eingereichten Musikfolgen Versäumnisgebühren zu berechnen. Die Verrechnung erfolgt in beiden Fällen direkt an den Mitgliedsverein.

 

Wie hoch ist der Beitrag im Jahr 2019?

Der Beitrag beträgt pro Mitglied ab 18 Jahren (Stichtag jeweils 01.01.) 8,46 € und wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag und der eventuellen Unfallversicherung vom MON eingezogen.

 

Empfehlung

Es empfiehlt sich, dass jeder Mitgliedsverein eine Person bestimmt, welche im Verein für die Abgabe der GEMA-Meldung zuständig ist. Wenn die Meldungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, dürften für einen normalen Musikverein alle eigenen Veranstaltungen mit der bezahlten Pauschale abgegolten sein und keine zusätzlichen GEMA-Gebühren anfallen.

 

Bei Fragen, insbesondere wenn größere Veranstaltungen anstehen, können sich Mitgliedsvereine im Bezirk Lech-Ammersee jederzeit an Bezirksleiter Bernhard Weinberger wenden.

Weiter Infos gibt es auch auf der Seite des Bayerischen Blasmusikverbands.